Wer in Deutschland Chemikalien lagert, ist verpflichtet, dies sicher zu tun. Dazu ist es erforderlich, die relevanten Vorschriften und Regeln zu kennen. Bestehende Hilfen können bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen unterstützen.
Der Umgang mit Gefahrstoffen wird in Deutschland durch die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt. Beide Verordnungen dienen dem Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und enthalten u. a. auch Anforderungen zum Lagern.
Sie sind rechtlich bindend und müssen von jedem Arbeitgeber beachtet werden. Darüber hinaus sind oft auch noch Vorschriften anderer Rechtsbereiche und weitere Regelungen relevant. Dies können z. B. sein (Auswahl):
- Baurecht (z. B. LBO, BauPG)
- Wasserrecht (z. B. WHG, VwVwS, VAwS), LöRüRL
- Immissionsschutzrecht (z. B. BImSchG, 4. BImSchV, 12. BImSchV)
- Chemikaliengesetzgebung (z. B. ChemG, ChemVerbotsV)
- Abfallrecht (z. B. KrWG)
- Technische Regeln (z. B. relevante TRGS, TRBS)
- Unfallverhütungsvorschriften (UVV)
- Regelungen der Schadensversicherer
Das Lagern von Gefahrstoffen unterliegt damit einem mehr oder weniger umfangreichen und komplexen Rechtsgebiet, das jeweils auf die spezifische betriebliche Situation übertragen und umgesetzt werden muss.
Die Betriebssicherheitsverordnung enthält Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen, zu denen u. a. Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 Litern zählen, in denen entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert oder abgefüllt werden. Die Anforderungen der Verordnung werden durch die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) konkretisiert. Seit Außerkrafttreten der Verordnung über entzündbare Flüssigkeiten (VbF) am 01.01.2003 sind für ehemalige VbF-Anlagen, zu denen Lager für brennbare Flüssigkeiten zählen, die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung zu beachten.
Die TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ konkretisiert für ihren Anwendungsbereich die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Die TRGS 510 gilt bei der passiven Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Als Tätigkeiten eingeschlossen sind das Ein- und Auslagern, das Transportieren innerhalb des Lagers und das Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe. Werden weitere Tätigkeiten im Lager durchgeführt, wie z. B. Umfüllen und Entnehmen, Reinigen von Behältern, Probenahme oder Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, sind diese in der Gefährdungsbeurteilung separat zu bewerten und die notwendigen Schutzmaßnahmen zusätzlich zu ergreifen.
Neben den Hinweisen zur Gefährdungsbeurteilung und den beschriebenen Schutzmaßnahmen sind die aus Sicht der Lagersicherheit erforderlichen Regeln zur Klassifizierung der zu lagernden Produkte entsprechend ihrer Gefahrenmerkmale in Lagerklassen und - darauf aufbauend - die Regeln für die Separat- bzw. Zusammenlagerung von Produkten unterschiedlicher Lagerklassen ein zentraler Bestandteil der TRGS 510. Die Zusammenlagerungsregeln wurzeln im VCI-Lagerkonzept, das in die TRGS 510 integriert und von ihr abgelöst worden ist.
Ein Arbeitgeber, der die TRGS 510 einhält, kann davon ausgehen, dass er die entsprechenden Anforderungen der Gefahrstoffverordnung erfüllt. Abweichungen sind nach § 7 GefStoffV zulässig, wenn durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise der Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gewährleistet werden. Nach § 6 GefstoffV sind sie in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.
Im Mai 2013 wurde eine Neufassung der TRGS 510 veröffentlicht (GMBl Nr. 22 vom 15.05.2013, S. 446-475). Die letzte Änderung ist im November 2014 veröffentlicht worden (GMBl Nr. 66-67 vom 19.11.2014, S. 1346). Im Rahmen der Neufassung wurden einige wesentliche Änderungen durchgeführt. Die von VCI in Kooperation mit der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI) und Experten anderer Branchen und Verbände erarbeitete Hilfe soll Firmen bei der Anwendung der neugefassten TRGS 510 unterstützen und ist auf dieser Portalseite als Download verfügbar.
Im September 2014 ist eine weitere Technische Regel des Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) zur Lagerung von Gefahrstoffen veröffentlicht worden, die TRGS 509 „Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter“ (GMBl Nr. 66-67 vom 19.11.2014, S. 1346-1400).